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40. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz
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SO-09 (vormals V-44): Zur Erbschaftssteuer

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Veranstaltung:40. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz
Tagesordnungspunkt:SO Sozialer Zusammenhalt
Antragsteller*in:KV Wolfenbüttel (beschlossen am: 28.09.2016)
Status:Eingereicht
Eingereicht:30.09.2016, 15:16

Antragstext

    1. Der Erblasser entscheidet frei, wem er welchen Anteil am Erbe bzw. am
    erbschaftssteuerfreien Erbe/Nachlass hinterlässt.

      2. Betriebsvermögen wird zu denselben Sätzen besteuert.

        Um Arbeitsplätze nicht zu gefährden, stehen den Betriebserben wahlweise zwei Optionen offen:

          - der Erbschaftssteuerbetrag wird als Anteil am Betrieb Teil einer öffentlichen Stiftung,
          sei es als selbständige Stiftung oder Teil einer Sammelstiftung, in dem diverse derartige
          Erbschaftssteuerbeträge gesammelt werden. (Das kann ein staatlicher Pensionsfonds werden,
          das kann aber auch als Aktiengesellschaft geführt werden.)

            oder

              - der Erbschaftssteuerbetrag wird gestundet und in maximal 10 Jahresraten aus dem
              Privatvermögen des/der Erbbegünstigten abbezahlt, verzinst zu marktüblichen Sätzen.

                3. Hat der Erblasser keine Regelung getroffen, gilt die sog. gesetzliche Erbfolge. In der
                gesetzlichen Erbfolge wird der Freibetrag halbiert.

                Begründung

                  Wie jedes Teilgebiet hier hängt auch dieses im Netz unterschiedlicher Politikfelder, denn die bisherige Erbschaftssteuer wurzelt in einem biologistischen Familienkonzept. Blutsverwandte werden privilegiert, in gerader, absteigender Linie am meisten. Volkswirtschaftlich ist das, vorsichtig formuliert, irrelevant. Die Diskussion über neue Familienkonstellationen, Regenbogenfamilien, gleichgeschlechtliche Ehen usw, erfordern auch bei der Erbschaftssteuer ein neues Denken.

                    Die angelsächsischen Länder hatten bis zur Thatcher-/Reagan-Zeit Erbschaftssteuersätze von bis zu rund 80%, allerdings bei ziemlich geringer Einkommensbesteuerung (eine Denkweise, die wohl calvinistischem Denken entspringt). In Kontinentaleuropa gehen wir etwas ausgewogener vor. So können wir uns ein Erbschaftssteuersystem vorstellen, das dem Erblasser absolute Freiheit lässt, wem er zur geringsten Besteuerung etwas hinterlässt. Ausgangspunkt ist ein Steuerfreibetrag i.H.v. 500T Euro, egal für wen und wie viele.

                      Z.Z. Wird „Betriebsvermögen“ als gesondertes Problem angesehen. Dem vermögen wir nicht zu folgen. Warum soll gerade Vermögen, das von anderer Menschen Arbeitsmehrwert stammt, bevorzugt werden?

                        Um Arbeitsplätze nicht zu gefährden, können wir uns zweierlei vorstellen:

                          der Erbschaftssteuerbetrag wird als Anteil am Betrieb Teil einer öffentlichen Stiftung, sei es als selbständige Stiftung oder Teil einer Sammelstiftung, in dem diverse derartige Erbschaftssteuerbeträge gesammelt werden. (Das kann ein staatlicher Pensionsfonds werden, das kann aber auch als Aktiengesellschaft geführt werden.)

                            Eine Alternative sehen wir in einer Stundung, sodass der Erbschaftssteueranfall in maximal zehn Jahresraten aus dem Privatvermögen des Erbbegünstigten abgestottert wird.

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