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40. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz
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S-01: BDK - Änderung der Antragsberechtigung von Einzelantragsteller*innen

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:40. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz
Tagesordnungspunkt:S Satzung
Antragsteller*in:Bundesvorstand (beschlossen am: 31.08.2016)
Status:Eingereicht
Eingereicht:27.09.2016, 12:29

Antragstext

    Paragraph 12 Absatz 8 der Satzung wird neu gefasst.

    • S-01-002

    Variante A)

    Änderungsantrag S-01-002

    , gestellt von: Landesvorstand Hamburg (beschlossen am: 20.09.2016)
    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

    Variante A)C)

    • S-01-002
    • S-01-011-2
    • S-01-011

    § 12 (8)… Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw.
    Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen,
    der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die
    Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission
    im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf
    Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag
    stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der
    GRÜNEN JUGEND. Abweichend hiervon bedarf es bei Anträgen zu einem Bundestagswahlprogramm,
    Europawahlprogramm oder Grundsatzprogramm 60 Mitglieder, um gemeinschaftlich einen Antrag zu
    stellen
    . ...

    Änderungsantrag S-01-002

    , gestellt von: Landesvorstand Hamburg (beschlossen am: 20.09.2016)
    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

    § 12 (8)… Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Abweichend hiervon bedarf es bei Anträgen zu einem Bundestagswahlprogramm, Europawahlprogramm oder Grundsatzprogramm 60 Mitglieder, um gemeinschaftlich einen Antrag zu stellen. ...§ 12 (8)…Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.),

    Änderungsantrag S-01-011-2

    , gestellt von: Till Westermayer (KV Breisgau-Hochschwarzwald)
    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

    § 12 (8)… Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Abweichend hiervon bedarf es bei Anträgen zu einem Bundestagswahlprogramm, Europawahlprogramm oder Grundsatzprogramm 60 der Unterstützung von 0,05 Prozent der Mitglieder, um gemeinschaftlich einen Antrag zu stellen. ...

    Änderungsantrag S-01-011

    , gestellt von: Regina Klünder
    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

    § 12 (8)… Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 20 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Abweichend hiervon bedarf es bei Anträgen zu einem Bundestagswahlprogramm, Europawahlprogramm oder Grundsatzprogramm 6030 Mitglieder, um gemeinschaftlich einen Antrag zu stellen. ..Bei Änderungsanträgen reichen 20 Mitglieder.

    • S-01-002

    Variante B)

    Änderungsantrag S-01-002

    , gestellt von: Landesvorstand Hamburg (beschlossen am: 20.09.2016)
    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

    Variante B)

    • S-01-002
    • S-01-011-2
    • S-01-011

    § 12 (8)…Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw.
    Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen,
    der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die
    Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission
    im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf
    Landesebene (Landesausschüsse etc.), 60 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag
    stellen
    , sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der
    GRÜNEN JUGEND….

    Änderungsantrag S-01-002

    , gestellt von: Landesvorstand Hamburg (beschlossen am: 20.09.2016)
    Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

    § 12 (8)…Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 60 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND….

    , 30 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Sofern sich 30 Mitglieder zusammenfinden, die gemeinsam einen Antrag stellen, bedarf es der persönlichen Verifizierung jedes dieser Mitglieder zur Antragsunterzeichnung. Diese Verifizierung kann per Post, per Fax oder über ein Online-Tool mit persönlichen Zugangsdaten erfolgen.

    Änderungsantrag S-01-011-2

    , gestellt von: Till Westermayer (KV Breisgau-Hochschwarzwald)
    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

    § 12 (8)…Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 60 Mitglieder, mindestens 0,05 Prozent der Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND….

    Änderungsantrag S-01-011

    , gestellt von: Regina Klünder
    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

    § 12 (8)…Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw. Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. § 13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 6030 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND…JUGEND. Bei Änderungsanträgen reichen 20 Mitglieder.

    Begründung

      Beim letzten Programmparteitag im Frühjahr 2013 hat die Parteibasis rund 2500 Änderungsanträgen zum Programmentwurf gestellt, als Ausdruck vier Aktenordner voll. Das zeigt einerseits das große Engagement der Partei für das Programm. Doch andererseits erstickt die schiere Fülle der Anträge jeden demokratischen Aushandlungsprozess. Die Mehrheit der Delegierten ist nicht in der Lage, alle Änderungsanträge im Vorfeld der BDK zu lesen, sich dazu eine Meinung zu bilden und überlegt abzustimmen. Auch die Antragskommission, die aus acht Personen besteht, kann ihren Auftrag nicht mehr erfüllen. Sie kann die Anträge aufgrund der großen Zahl nicht wie gewohnt im Detail prüfen und Kontakt zu den Antragsteller*innen aufnehmen, um schon vor der BDK über den Antrag zu verhandeln.

        Es ist anzunehmen, dass auf dem kommenden Programmparteitag im Juni 2017 die Zahl der Änderungsanträge ähnlich hoch sein wird wie 2013 oder weiter ansteigt. Die hohe Anzahl der Anträge würde auch alle Fortschritte hinsichtlich erhöhter Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens zunichtemachen, wie etwa die Veröffentlichung der Verfahrensvorschlage zu Beginn der BDK-Woche, das Anbeamen strittiger Anträge oder die Nutzung von Antragsgrün.

          Insgesamt droht deshalb Verfahrensunklarheit bei allen Beteiligten, Unzufriedenheit und Überlastung - mit der Konsequenz potentiell gravierender politischer Fehler.

            Nach dem Motto „Weniger ist mehr“ halten Bundesvorstand und Antragskommission eine relevante Senkung der Zahl der Änderungsanträge deshalb für unerlässlich, um das Verfahren demokratisch, transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

              Circa die Hälfte der Änderungsanträge zum Bundestagswahlprogramm kamen von Einzelantragsteller*innen, die andere Hälfte aus Gremien. Bisher können 20 Antragsteller*innen gemeinsam einen Antrag oder Änderungsantrag stellen. Diese Regelung stammt aus unserer ersten Satzung von 1980. Damals hatten wir knapp über 20.000 Mitglieder jetzt rund 60.000. Die vorgeschlagene Änderung würde die Proportion der Gründungsmütter und -väter wieder herstellen.

                Eine Vorauswahl durch die notwendige Unterstützung von 60 Parteimitgliedern halten wir für einen sinnvollen Ansatz. Für Gremien wie KV, OV, BAGen oder LaVos bleiben die Regelungen unverändert. Hier gewährleisten die Debatten in den Gremien, dass die Anliegen vordiskutiert und breit getragen werden.

                  Mittelfristig möchten wir die Regelungen zur Antragstellung in eine Beteiligungsordnung übernehmen, in der auch weitere Beteiligungsmodalitäten wie Mitgliederbefragungen geregelt werden. Damit wird umso deutlicher, dass die Möglichkeit Änderungsanträge auf Parteitagen zu stellen, nur eine von vielen Möglichkeiten ist, sich in unserer Partei einzubringen.

                    Für Variante A spricht:

                      Das Problem der großen Zahl von Änderungsanträgen stellt sich in erster Linie beim Beschluss von Wahl- und Grundsatzprogrammen. Daher könnte man eine solche Regel auch auf diese Anträge beschränken.

                        Für Variante B spricht:

                          Die Regelung hat eine größere Verfahrensklarheit und gilt für alle Anträge. Damit wären auch auf regulären Parteitagen alle Anträge vorher schon von mehr einer größeren Anzahl von Parteimitgliedern für gut befunden. Das gibt ihnen mehr Gewicht.

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                          Änderungsanträge

                          • S-01-002 (Landesvorstand Hamburg (beschlossen am: 20.09.2016), Eingereicht)
                          • S-01-011 (Regina Klünder, Eingereicht)
                          • S-01-011-2 (Till Westermayer (KV Breisgau-Hochschwarzwald), Eingereicht)

                          Kommentare

                          29.09.2016

                          Stefan Müller:

                          Es stimmt, dass der Leseaufwand für Anträge sehr hoch ist und von reinen Ehrenamtlichen kaum bewältigt werden kann. Andererseits entfernen wir GRÜNE uns damit vom basisdemokratischen Ansatz und bewirken, dass nurmehr gut vernetzte und über kommunale Verbände hinaus aktive Mitglieder einen Antrag formulieren können, da dies faktische Voraussetzungen für das Erreichen der Unterstützer*innenzahl ist. Eine Innovation halte ich für notwendig, eine Erhöhung der Hürde aber für grundfalsch.
                          30.09.2016

                          Marcel Ernst:

                          Eine für die Debatte vielleicht ganz interessante Übersicht über die Verteilung der etwa 2500 Änderungsanträge zum letzten Bundestagswahlprogramm:
                          http://blog.till-westermayer.de/index.php/2013/04/24/regieren-nach-zahlen-was-auf-der-bdk-2013-ansteht/tw-2013-btw13-04/
                          47% alle Anträge kamen von Einzelpersonen und gute 25% hiervon von Bundestagsabgeordneten als Erst-Antragssteller.

                          Weitere Analysen zu den Änderungsanträgen sind hier zu finden.
                          http://blog.till-westermayer.de/index.php/2013/04/24/regieren-nach-zahlen-was-auf-der-bdk-2013-ansteht/
                          05.10.2016

                          Stefan Müller:

                          Vielen Dank für die Statistik. Sie stützt meine Ansicht, dass Innovationsimpulse von Einzelpersonen und weniger von Gremien kommen. Ein Grund mehr dafür, die Voraussetzungen nicht zu verschärfen. Orientieren wir uns doch daran, wie viele AKTIVE Mitglieder in einem OV bzw. KV tätig sind. 60 ist da keine durchgängige Realität.
                          12.10.2016

                          Horst Schiermeyer:

                          Die vorgeschlagenen Satzungsänderung hätte als Auswirkung, dass Anträge von "Einzelpersonen" dann im Wesentlichen nur noch von gut vernetzten Funktions- und Amtsinhabern und von Aktiven aus Großstadtkreisverbänden kommen werden, wo sich bei Versammlungen auch kurz die notwendigen Unterschriften einsammeln lassen. Mitglieder aus der Provinz werden diese Hürde kaum überwinden können. Meines Erachtens steht dies im krassen Widerspruch zum nach wie vor bestehenden basisdemokratischen Anspruch dieser Partei.
                          21.10.2016

                          Thomas Reimeier:

                          Eines sollten wir bei diesem Antrag nicht ganz aus den Augen verlieren: die aktuelle Regelung gilt seit 1980 - wurde also zu einer Zeit festgelegt, als Internet und E-Mails noch nicht zur Verfügung standen. Das waren also ganz andere Voraussetzungen als heute. Auch das vermeintliche "Stadt-Land-Gefälle" relativiert sich durch moderne Kommunikationstechniken........
                          11.11.2016

                          Thomas Wolff:

                          Lieber Bundesvorstand,
                          wenn Ihr Einzelanträge abschaffen wollt, seid doch bitte so ehrlich und beantragt das. In nur 3 Wochen von einem Antrag zu einem durchdachten Änderungsantrag zu kommen und dafür auch nur 20 Unterstützer zu finden, ist nicht leicht. Wenn hier (wie von Thomas Reimeier) auf moderen Kommunikationstechniken verwiesen werden soll, müssen diese auch erstmal installiert werden.
                          Mindestvoraussetzung für eine Erschwerung wäre m.E., dass Anträge ohne Unterstützer online gestellt werden können, und dass Unterstützer online automatisch gesammelt werden können. Ohne zunächst (!) ein solches System zu installieren, kann ich nur der Kritik von Horst Schiermeyer zustimmen, der demokratische Anspruch wird verlassen.
                            Logge dich ein, um kommentieren zu können.
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